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Art. 2 § 19 SKG 2013

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. I Nr. 42/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 19 heute01.03.2013 BGBl. I Nr. 42/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitskontrollgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. I Nr. 42/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKG 2013

Index

58/04 Kernenergie

Text

Internationale Zusammenarbeit

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann
    1. Ziffer eins
      Daten aus Verfahren und über Bescheide aufgrund dieses Abschnitts oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, mit denen eine Genehmigung erteilt oder ein Antrag auf Genehmigung abgelehnt wird, und
    2. Ziffer 2
      Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Vorgangs, durch den ein Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses ganz oder teilweise in einer nicht der Sicherheitskontrolle der IAEO unterliegenden nuklearen Tätigkeit, zur Entwicklung, Herstellung, Handhabung, zum Betrieb, zur Wartung oder sonstigen Instandhaltung, Lagerung, Ortung, Identifizierung, Prüfung oder zur Verbreitung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Förderung des Terrorismus verwenden könnte,
    an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an andere Staaten, internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Technologietransfers erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
  2. Absatz 2,Der Datenverkehr gemäß Absatz eins, kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

20008274

Dokumentnummer

NOR40148353